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Hauskauf von Patientin verstößt nicht gegen ärztliche Berufsordnung

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Wer als Arzt das Haus eines Patienten oder einer Patientin zu einem angemessenen Preis kauft, verstößt damit nicht gegen die ärztliche Berufsordnung. Das entschied das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin in einem am Dienstag veröffentlichen Urteil. Es sprach damit einen Arzt vom Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten frei. (VG 90 K 6.19 T)

Der Arzt hatte vor drei Jahren ein Grundstück seiner 1925 geborenen Patientin erworben, die seit 16 Jahren in seiner Behandlung war. 2017 zog sie in ein Heim und beschloss, das stark renovierungsbedürftige Haus über einen Bevollmächtigten für 250.000,- Euro zu verkaufen. Neben dem Arzt interessierte sich auch ein Grundstücksnachbar dafür.

Gleichwohl entschied sich die Patientin, an ihren Arzt zu verkaufen, obwohl der Nachbar sein Angebot noch erhöhte. Die Ärztekammer Berlin leitete auf Beschwerde des Nachbarn ein berufsgerichtliches Verfahren ein, weil der Beschuldigte nur aufgrund seiner Vertrauensstellung zur Patientin überhaupt die Möglichkeit des Erwerbs erhalten habe.  

Das Berufsgericht sprach den Mediziner nun frei. Zwar sei es Ärztinnen und Ärzten laut der Berufsordnung nicht gestattet, im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung von Patienten mehr als geringfügige Geschenke oder andere Vorteile für sich zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. 

Wirtschaftlich betrachtet sei aber kein berufsrechtlich relevanter Vorteil erkennbar, wenn ein Arzt einen Gegenstand von einer Patientin erwerbe und wie in diesem Fall den geforderten Kaufpreis zahle. Das Gebot des Nachbarn habe nicht dem marktüblichen Preis entsprochen, weil er ein besonderes Interesse am Erwerb des Grundstücks gehabt habe. Der bloße Abschluss eines Geschäfts erfülle nicht den Tatbestand des Verstoßes gegen die Berufsordnung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: AFP

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