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BGH: Käufer von Dieselautos mit manipuliertem Motor haben keinen Anspruch auf Neulieferung

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Im Verfahren um die Neulieferung von Ersatzfahrzeugen nach dem Kauf eines Fahrzeugs von VW oder Audi mit dem manipulierten Dieselmotor EA 189 hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen solchen Anspruch abgelehnt. Grundsätzlich könne ein Käufer zwar die Ersatzlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells verlangen, erklärte der BGH am Mittwoch. Der entsprechende Anspruch müsse gegenüber dem Verkäufer aber innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags geltend gemacht werden. (Az. VIII ZR 254/20 u.a.)

In dem Verfahren ging es um vier Fälle, in denen sich die Käufer in den Jahren 2009 oder 2010 fabrikneue Autos gekauft hatten. Nach Bekanntwerden des Dieselskandals forderten sie statt des Softwareupdates ein neues Auto.

Da ihre ursprünglich gekauften Modelle zu dem Zeitpunkt nicht mehr hergestellt wurden, versuchten sie ein neueres Modell zu bekommen und dies einzuklagen. In zwei Fällen urteilten die Vorinstanzen zugunsten der Kläger, in den anderen zwei Fällen waren sie erfolglos. Der BGH lehnte die Ansprüche der Kläger nun in allen vier Fällen ab.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass die ursprünglich erworbenen Fahrzeugmodelle nicht mehr hergestellt würden. Die Nachlieferung des entsprechenden Nachfolgemodells hätten die Käufer in den vorliegenden Fällen außerdem erst rund sieben beziehungsweise acht Jahre nach dem Kauf verlangt. Dies entspreche nicht dem Zeitraum, in dem die Vertragsparteien üblicherweise mit dem Eintritt eines Gewährleistungsfalls und einem entsprechenden Nachlieferungsanspruch rechnen könnten.

Quelle: AFP

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